Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

Kontakt

Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Naturwissenschaftliche Fakultät I Biowissenschaften
Dekanat

Kurt-Mothes-Str. 3
06120 Halle (Saale)

Postanschrift:
Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg
Naturwissenschaftliche Fakultät I Biowissenschaften
Dekanat
06099 Halle (Saale)

Weiteres

Login für Redakteure

Grundordnung

§ 1 Die Fakultät und ihre Organisation

(1) Die Naturwissenschaftliche Fakultät I (Biowissenschaften) ist die organisatorische Grundeinheit der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg für Forschung und Lehre auf dem Gebiet der Biochemie, Biotechnologie, Biologie und Pharmazie.
(2)  Organe der Fakultät sind der Fakultätsrat und das Dekanat.
(3) Die Mitgliedschaft und Zugehörigkeit ist im § 3 und § 21 der Grundordnung der Universität und § 76 HSG LSA geregelt.
(4) Änderungen der Fakultätsordnung werden vom Fakultätsrat mit 2/3 Mehrheit der Mitglieder beschlossen und bedürfen der Zustimmung des Senats.

§ 2 Gliederung der Fakultät

(1) Die Fakultät gliedert sich in die drei Institute für Biochemie und Biotechnologie, Biologie und Pharmazie auf Grundlage von § 20 (3) der Grundordnung der Universität. Den Instituten stehen Institutsdirektoren oder Institutsdirektorinnen vor, die von Institutsräten nach §79 Abs.2 HSG LSA gewählt werden. Näheres regeln Institutsordnungen auf Grundlage dieser Fakultätsordnung.
(2) Unbeschadet der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung in diesen Angelegenheiten weist der Fakultätsrat im Rahmen seiner aus § 77 HSG LSA erwachsenden Zuständigkeiten den Instituten der Fakultät Räume, Personal- und Sachmittel zur selbständigen Verwaltung zu. Für allgemeine Verwaltungsaufgaben werden ein Dekanat und ein Prüfungsamt/Studienabteilung gebildet.
(3) Die Gründung, Teilung, Änderung oder Auflösung von Instituten erfolgt auf Antrag der Fakultät durch den Senat.

§ 3 Fakultätsrat

(1) Der Fakultätsrat ist das gewählte kollegiale Beschlussorgan der Fakultät nach § 78 HSG LSA.
(2) Dem Fakultätsrat gehören nach § 77 (3) HSG LSA und § 21 Grundordnung an

  • zwölf Hochschullehrer oder Hochschullehrerinnen, darunter der Dekan oder die Dekanin
  • vier wissenschaftliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
  • vier Studierende
  • zwei sonstige hauptberufliche Mitarbeiter oder Mitarbeiterinnen
  • die Gleichstellungsbeauftragte oder der Gleichstellungsbeauftragte
    (3) Der Fakultätsrat sollte in der Zusammensetzung der Professorengruppe und derjenigen der anderen drei Statusgruppen die beteiligten Institute gleichberechtigt repräsentieren.
    (4) Die Wahl zum Fakultätsrat erfolgt in nach Instituten getrennten  Wahlkreisen

§ 4 Zuständigkeit des Fakultätsrates

(1) Der Fakultätsrat beschließt über alle Angelegenheiten der Fakultät (§ 78 Abs. 2 HSG LSA), für die nicht die Zuständigkeit des Dekans oder eine andere Zuständigkeit bestimmt ist.
(2) Der Fakultätsrat entscheidet insbesondere über

  • Studien- und Prüfungsordnungen,
  • die Sicherstellung des Lehrangebots,
  • die Setzung von Schwerpunkten und die Koordination von Forschungsvorhaben,
  • den Vorschlag eines Struktur- und Entwicklungsplanes für die Fakultät,
  • Vorschläge zur Qualitätssicherung,
  • Verleihung von Hochschulgraden,
  • Berufungsvorschläge.
    (3) Bei der Entscheidung über Berufungsvorschläge, für die Durchführung von Habilitationsverfahren und für die Beschlussfassung über Promotions- und Habilitationsordnungen wirken alle Professoren und Professorinnen der Fakultät nach § 77 Abs. 4 HSG LSA stimmberechtigt mit. An den Entscheidungen über Berufungsvorschläge und für die Durchführung von Habilitationsverfahren dürfen Juniorprofessoren und Juniorprofessorinnen mitwirken, soweit sie habilitiert sind.
    (4) Der Fakultätsrat kann zur Vorbereitung seiner Beschlüsse Ausschüsse bilden. In den Kommissionen müssen Angehörige aller Gruppen angemessen vertreten sein. Die Ausschüsse und deren Vorsitzende werden vom Fakultätsrat mit einfacher Mehrheit gewählt.

§ 5 Dekanat

(1) Aus dem Kreis der ihm angehörenden Professoren oder Professorinnen wählt der Fakultätsrat den Dekan oder die Dekanin nach § 22 Abs. 1 Grundordnung.
(2) Der Fakultätsrat wählt zusätzlich einen Prodekan oder eine Prodekanin nach § 22 Abs. 3 Grundordnung und einen Studiendekan oder eine Studiendekanin nach § 22 Abs. 4 Grundordnung.
(3) Dekan oder Dekanin, Prodekan oder Prodekanin, und Studiendekan oder Studiendekanin bilden zusammen das Dekanat.
(4) In seiner Zusammensetzung sollte das Dekanat die Institute der Fakultät repräsentieren. Die Mitglieder des Dekanats können zugleich Institutsdirektoren oder Institutsdirektorinnen sein.
(5) Tritt der Dekan oder die Dekanin von seinem oder ihrem Amt zurück, so kann sich das Dekanat nach Rotation der Ämter innerhalb des Dekanates wiederum zur Wahl stellen. Die einfache Mehrheit der Fakultätsratsmitglieder genügt, um in diesem Fall das Dekanat im Amt zu bestätigen. Durch die Rotation ergibt sich jedoch keine Verlängerung der Amtsperiode.
(6) Der Dekan oder die Dekanin führen den Vorsitz des Fakultätsrates und legen die Richtlinien für das Dekanat fest (§ 21 Abs. 3 Grundordnung).
(7) Das Dekanat entscheidet über die Personal- und Verwaltungsangelegenheiten der Fakultät, soweit diese nicht der Zuständigkeit der Zentralen Universitätsverwaltung oder aufgrund eines Fakultätsbeschlusses einem Institut der Fakultät im Sinne des § 2 zugewiesen sind. Die weiteren Pflichten des Dekanats sind in § 78 Abs. 1 HSG LSA geregelt.
(8) Der Prodekan oder die Prodekanin vertritt den Dekan oder die Dekanin bei dessen Abwesenheit sowie in Fragen, die Dekanin oder den Dekan in seiner/ihrer Eigenschaft als Professor oder Professorin betreffen.
(9) Der Studiendekan oder die Studiendekanin vertritt den Dekan oder die Dekanin insbesondere in den Aufgaben nach § 78 Abs. 1 HSG LSA, welche die Belange der Lehre betreffen.

§ 6 Konstruktives Misstrauensvotum

(1) Die Abwahl eines Dekans oder einer Dekanin erfolgt nach § 15 Grundordnung durch Neuwahl eines Dekans oder einer Dekanin aus dem Kreis der Professoren oder Professorinnen des Fakultätsrates mit Zweidrittelmehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates. Die Abstimmung über einen entsprechenden Antrag kann frühestens sieben Tage nach Antragsstellung durchgeführt werden. Der neu gewählte Dekan oder die neu gewählte Dekanin tritt sein oder ihr Amt unverzüglich an.
(2) Mit der Abwahl des Dekans oder der Dekanin endet auch die Amtszeit des Prodekans oder der Prodekanin, und des Studiendekans oder der Studiendekanin.
(3) Die Amtszeit eines durch konstruktives Misstrauensvotum gewählten Dekans oder einer Dekanin endet mit der Wahlperiode des Fakultätsrates. Wiederwahl ist möglich.

§ 7 Vertrauensantrag

(1) Der Dekan oder die Dekanin kann nach § 15 Grundordnung gegenüber der Fakultät den Antrag stellen, ihm oder ihr das Vertrauen auszusprechen.
(2)  Liegt ein entsprechender Antrag vor, hat der Fakultätsrat innerhalb von sieben Tagen nach Antragstellung mit einfacher Mehrheit zu entscheiden.
(3) Bei Ablehnung des Antrags erfolgt die Neuwahl eines Dekans oder einer Dekanin aus dem Kreis der Professoren oder Professorinnen des Fakultätsrates mit einfacher Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates.
(4) Absätze 2 und 3 von § 6 gelten entsprechend.

§ 8 Einberufung der Fakultätsratssitzungen und deren Tagesordnung

(1) Der Dekan oder die Dekanin bestimmt Ort, Zeit und Tagesordnung der Sitzung und beruft sie ein.
(2) Sitzungen sollen in der Regel in der Vorlesungszeit ein Mal monatlich stattfinden.
(3) Anträge, die 5 Werktage vor der nächsten Sitzung vorliegen, sind in die Tagesordnung aufzunehmen.
(4) Der Fakultätsrat ist einzuberufen, wenn es die Geschäftslage erfordert. Verlangen mindestens vier Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes die sofortige Einberufung, so muss unverzüglich eine Sitzung anberaumt werden; in der vorlesungsfreien Zeit müssen Sitzungen von mindestens einem Drittel der Mitglieder verlangt werden.
(5) Einladung und Tagesordnung sind spätestens vier Tage vor der Sitzung per  E-mail zu versenden. Beschlussvorlagen sollten der Einladung beigefügt werden.
(6) Unter dem Tagesordnungspunkt “Verschiedenes” dürfen nur Angelegenheiten minderer Bedeutung vorgesehen werden.

§ 9 Verhinderung

Ein Wahlmitglied, das verhindert ist an der Sitzung teilzunehmen, hat dies dem Dekanat unverzüglich mitzuteilen. Die Benachrichtigung muss spätestens um 12:00 Uhr an dem der Sitzung vorhergehenden Werktag beim Sekretariat schriftlich oder per E-mail eingegangen sein. Es werden dann unverzüglich der Stellvertreter oder die Stellvertreterin eingeladen, für die die Ladungsfrist nach § 6 (5) nicht gilt.

§ 10 Verhandlungsleitung und Beschlussfähigkeit

(1) Der Dekan oder die Dekanin eröffnet, leitet und schließt die Fakultätsratssitzung. Er oder sie sorgt für die Ordnung und übt das Hausrecht aus.
(2) Vor Eintritt in die Tagesordnung stellt der Dekan oder die Dekanin die Beschlussfähigkeit fest.
(3) Die Teilnahme an der Sitzung wird in der Anwesenheitsliste erfasst.
(4) Der Fakultätsrat ist beschlussfähig, wenn die Sitzung ordnungsgemäß einberufen wurde und die Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist.
(5) Sind in einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung die Mitglieder nicht in der für die Beschlussfassung erforderlichen Zahl anwesend, so muss der Dekan oder die Dekanin innerhalb von 14 Tagen unter Einhaltung der Ladungsfrist eine zweite Sitzung einberufen. Kommt auch hierbei keine Beschlussfähigkeit zustande, wird unverzüglich ohne Einhaltung der Ladungsfrist eine dritte Sitzung einberufen, in der der Fakultätsrat ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschließt. Bei der Einberufung dieser Sitzungen ist auf die Folgen hinzuweisen, die sich für die Beschlussfassung ergeben.

§ 11 Änderung der Tagesordnung

(1) Über Anträge zur Änderung der Tagesordnung wird erst nach Feststellung der Beschlussfähigkeit abgestimmt.
(2) Neue Punkte dürfen in die Tagesordnung nicht aufgenommen werden, wenn mindestens fünf Mitglieder des Fakultätsrates widersprechen.

§ 12 Unterrichtung der Öffentlichkeit

(1) Die Sitzungen des Fakultätsrates mit Ausnahme von Personal- und Prüfungsangelegenheiten sind universitätsöffentlich.
(2) Mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Mitglieder kann für die Sitzung Nichtöffentlichkeit beschlossen werden.
(3) Der Dekan oder die Dekanin unterrichtet die Öffentlichkeit über alle Beratungsgegenstände und Beschlüsse, soweit sie nicht unter die Schweigepflicht gemäß § 13 fallen.

§ 13 Wahrung der Verschwiegenheit

Die an einer Fakultätsratssitzung beziehungsweise seiner Kommissionen Beteiligten sind zur Verschwiegenheit über alle behandelten Angelegenheiten verpflichtet, soweit Personal- oder Prüfungsangelegenheiten betroffen sind oder die Pflicht zur Verschwiegenheit besonders beschlossen worden ist. Die Pflicht zur Verschwiegenheit schließt auch die Geheimhaltung der Beratungsunterlagen ein und besteht nach Beendigung der Mitgliedschaft im Fakultätsrat beziehungsweise in Kommissionen fort.

§ 14 Protokolle

(1) Über den wesentlichen Gang der Verhandlung des Fakultätsrates sind Protokolle zu fertigen. Diese müssen den Tag und den Ort der Sitzung, die Gegenstände der Verhandlung, die Anträge, die Abstimmungs- und Wahlergebnisse und den Wortlaut der Beschlüsse enthalten. Jedes Mitglied kann verlangen, dass seine oder ihre Erklärung im Protokoll festgehalten wird. Das Protokoll ist vom Dekan oder der Dekanin und von dem Protokollanten oder der Protokollantin zu unterzeichnen.
(2) Das Protokoll der Sitzung ist den Mitgliedern des Fakultätsrates innerhalb von vierzehn Werktagen nach der Sitzung zuzuleiten. Bei kürzer aufeinanderfolgenden Sitzungen muss das Protokoll spätestens zur nächsten Sitzung vorliegen.
(3) Zu Beginn jeder Sitzung wird über die Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Sitzung abgestimmt. Bis dahin können Mitglieder des Fakultätsrates eine Ergänzung oder Berichtigung des Protokolls bei dem oder der Vorsitzenden beantragen.

§ 15 Anträge zur Geschäftsordnung

(1) Wortmeldungen zur Geschäftsordnung sind außerhalb der Rednerliste zu berücksichtigen. Ein Redebeitrag darf dadurch nicht unterbrochen werden.
(2) Geschäftsordnungsanträge sind angenommen, wenn sich keine Gegenrede erhebt. Durch Gegenrede wird eine Abstimmung herbeigeführt. Für Gegenreden kann der Fakultätsrat eine Beschränkung der Redezeit je Einzelbeitrag oder je Statusgruppe beschließen.

§ 16 Abstimmungsverfahren

(1) Die Mitglieder des Fakultätsrates stimmen durch Handzeichen ab.
(2) Auf Antrag von mindestens vier Mitgliedern ist die Abstimmung geheim vorzunehmen.
(3) Über Personalangelegenheiten wird in geheimer Abstimmung beschlossen.
(4) Sofern kein Antrag nach Abs. 2 oder 3 vorliegt, kann der Fakultätsrat namentliche Abstimmung beschließen.
(5) Auf Verlangen eines Mitglieds sind Anträge vor der Abstimmung durch die Antragsteller oder mit deren Einverständnis durch andere Personen nochmals zu verlesen, sofern sie nicht schriftlich vorliegen.

§ 17 Mehrheit

(1) Beschlüsse zur Geschäftsordnung werden mit der Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder, mindestens jedoch der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder des Fakultätsrates getroffen.
(2) Andere Beschlüsse werden mit der Mehrheit der für oder gegen den Antrag abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt der Antrag als abgelehnt. Ergibt die Abstimmung eine Mehrheit der Stimmenthaltungen, ist der Antrag auf der nächsten Sitzung erneut zu behandeln. Befinden sich in der Abstimmung die Stimmenthaltungen wiederum in der Mehrheit, entscheidet nach einer unmittelbar anschließenden weiteren Abstimmung die einfache Mehrheit über die Annahme oder Ablehnung des Antrages.
(3) Der Dekan oder die Dekanin stellt das Ergebnis der Abstimmung fest und gibt es bekannt. Meldet ein Mitglied des Fakultätsrates unmittelbar nach der Bekanntgabe Zweifel an der Eindeutigkeit der Abstimmungsfrage oder dem Ergebnis der Auszählung an, so ist die Abstimmung zu wiederholen, wenn mindestens vier Mitglieder des Fakultätsrates es verlangen.

§ 18 Inkrafttreten

Diese Ordnung tritt vorbehaltlich der Zustimmung durch den Senat nach Verabschiedung im Fakultätsrat in Kraft am 25.10. 2006.

Zum Seitenanfang