Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg

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Naturwissenschaftliche Fakultät I Biowissenschaften
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Informationen zur Einreichung von Habilitationen

Zur Abwicklung von Habilitationsverfahren hat der Fakultätsrat der Naturwissenschaftlichen Fakultät I – Biowissenschaften folgenden Beschluss gefasst:

Beschluss zur Eröffnung von Habilitationsverfahren vom 07.09.2016

Der Eröffnung eines Habilitationsverfahrens geht eine Stellungnahme des zuständigen Institutes über die wissenschaftliche Qualität der Leistung der Kandidatin oder des Kandidaten voraus.

Die Habilitationen sind bei Frau Müller (Kurt-Mothes-Str. 3, Raum 320.2,
Tel.:+49 345 5526337) abzugeben.

Hierzu sind folgende Unterlagen vorzulegen:

  • formloser Antrag (Anschreiben an den Dekan der Fakultät) einschließlich Antragsformular über die Eröffnung zur Habilitation
  • Promotionsurkunde, gegebenenfalls das gleichwertige Zeugnis, als beglaubigte Kopie in deutscher Sprache oder durch Vorlage der Originalurkunde, falls der Doktorgrad an der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg erworben wurde
  • Lebenslauf (mit Unterschrift), auswertbare Angaben über die wissenschaftliche Ausbildung, die die bisherige wissenschaftliche Tätigkeit und die bisherige Lehrtätigkeit der Antragstellerin bzw. des Antragstellers enthalten. Auf Antrag durch die Habilitandin/den Habilitanden an die Vorsitzende/den Vorsitzenden der Habilitationskommission kann auf die Veröffentlichung des Geburtsdatums, des Geburtsortes, Angaben zur Person und des wissenschaftlichen Werdegangs in der Habilitation verzichtet werden (Beschluss des Fakultätsrates der Naturwissenschaftlichen Fakultät I – Biowissenschaften vom 06.02.2019)
  • persönliches Führungszeugnis (das Ausstellungsdatum darf nicht älter als drei Monate sein)
  • Verzeichnis aller wissenschaftlichen Veröffentlichungen und möglichst je ein Belegexemplar derjenigen Veröffentlichungen, die Ergebnisse der eingereichten Arbeit enthalten
  • 4 gebundene Exemplare der schriftlichen Habilitationsleistungen (Umfang: sollte nicht mehr als 150 Seiten umfassen), mit Titelblatt sowie mit eingebundenem kurzen Lebenslauf (mit Unterschrift) am Ende der Habilitationsschrift; eine eidesstattliche Erklärung darüber, dass die Habilitationsschrift selbständig und ohne fremde Hilfe verfasst, andere als die angegebenen Quellen und Hilfsmittel nicht benutzt und die den benutzten Werken wörtlich oder inhaltlich entnommenen Stellen als solche kenntlich gemacht wurden
  • Vorschlag für die drei von der Fakultät zu bestellenden Gutachter bzw. Gutachterinnen, mit Angabe der vollständigen Anschrift und der E-Mail-Adresse
  • Zusammenstellung der bisherigen Lehrtätigkeit
  • Liste mit drei Themen aus dem Fachgebiet für die Probevorlesung, für das die Lehrbefähigung angestrebt wird. Diese Themen dürfen nicht aus dem engeren Bereich der schriftlichen Habilitationsleistungen gewählt werden. Sie sollen untereinander deutlich verschieden sein.
  • Erklärung über etwaige frühere Habilitationsgesuche
  • bei einer Antragstellerin bzw. einem Antragsteller, die bzw. der nicht Angehörige/r der Fakultät ist, eine schriftliche Erklärung, warum die Habilitation an der Fakultät angestrebt wird
  • nach Abschluss des Habilitationsverfahrens eine Bescheinigung der ULB über die abgegebenen Pflichtexemplare

Beschluss über erforderliche Leistungen zur Eröffnung von Habilitationsverfahren vom 07.09.2016

Erforderliche Lehrleistung für die Habilitation

Die Habilitation dient der Feststellung der Lehrbefähigung an einer Hochschule. Zur Beurteilung dieser Lehrbefähigung durch die Naturwissenschaftliche Fakultät I – Biowissenschaften ist es notwendig, dass der Kandidat/die Kandidatin in entsprechendem Umfang in die Lehre der Fakultät eingebunden ist. Um eine weitest mögliche Gleichbehandlung der Habilitandinnen und Habilitanden in der Fakultät zu erreichen, wurden daher folgende Kriterien beschlossen:

Der Kandidat/die Kandidatin sollte in der Regel die Betreuung von mindestens drei verschiedenen Lehrveranstaltungen - vorzugsweise Praktika - der Fakultät nachweisen können, die in der Summe einem Lehrumfang von 10 SWS entsprechen. Mindestens zwei dieser Lehrveranstaltungen sollten dabei im Normalfall zu den obligaten Studienanforderungen gehören. Die erbrachten Lehrleistungen werden vom jeweiligen Institutsleiter schriftlich bescheinigt.

Die Betreuung dieser Veranstaltungen muss jeweils mindestens zweimal erfolgen, wobei die erstmalige Betreuung in der Regel als zusätzliche Hilfskraft (zur Ausbildung), die anschließende Betreuung dagegen als mitverantwortliche(r) Leiter/in durchgeführt werden sollte.

Darüber hinausgehende, zusätzliche Lehrleistungen (Spezialpraktika, Seminare, etc.) sind erwünscht und können in Absprache mit dem jeweiligen Institutsdirektor/der Institutsdirektorin angeboten werden.

Die Kandidaten bzw. Kandidatinnen sollen mindestens eine ihrer Lehrveranstaltungen evaluieren (lassen). Die kann geschehen (i) formlos durch die jeweilige Fachschaft bei rechtzeitiger Anmeldung, oder (ii) formal durch das Evaluationsbüro der Universität.

Von diesen Regelkriterien kann nur in begründeten Ausnahmefällen abgewichen werden. Über eine solche Ausnahme entscheidet der Fakultätsrat nach schriftlichem Antrag durch den Kandidaten/die Kandidatin. Die unten aufgeführte Punkteliste gibt einen Anhaltspunkt über die perspektivisch für eine Habilitation zu erfüllenden Leistungen.

Punkteliste Eröffnung Habilitation

Bei einer Punktzahl von mindestens 40 Punkten durch Lehre und 40 Punkten durch Publikationen kann die Fakultät eine Eröffnung in Erwägung ziehen. Es werden nur Leistungen angerechnet, die nach der Promotion erbracht worden sind.

Lehre:

Grundlehre: 4 Punkte/abgeleistete SWS. Es müssen zwei unterschiedliche Kurse absolviert werden. Jeder Kurs muss mindestens zweimal durchgeführt worden sein, zuerst in Anleitung, dann verantwortlich.

Hauptfachlehre: 2 Punkte/SWS.

Betreute Diplomarbeiten (abgeschlossen): 5 Punkte

Betreute Bachelorarbeiten (abgeschlossen): 2 Punkte

Betreute Masterarbeiten (abgeschlossen): 4 Punkte

Betreute Doktoranden aus eigenen Drittmittelanträgen (abgeschlossen): 10 Punkte

Publikationen:

Corresponding author: 6 Punkte/Publikation

Wenn nicht correponding: Erst- oder Letztautor/in: 4 Punkte/Publikation

Sonstige Autorenschaften: 2 Punkte/Publikation

Alleinautor/in: 10 Punkte/Publikation

Qualität der Zeitschrift: normal (peer review) Faktor 1; impact> 10: Faktor 2; andere Faktor 0.2 Anträge: Wenn der Mentor/die Mentorin nur als "Garant" fungiert, Faktor 1, sonst ungewichtet geteilt durch die Zahl der Antragstellenden

Eingeworbenes Doktorandenjahr: 5 Punkte

Akademische Selbstverwaltung: auf Antrag zugeordnet.

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